Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB's | Stand: April 2005

Geltungsbereich

Soweit zwischen der Aaronn Electronic GmbH (nachfolgend “AARONN”) und dem Kunden keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle Lieferungen und Leistungen von AARONN die folgenden Bedingungen.

Soweit AARONN unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.

Teil I

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

   § 1 Abweichende      Bedingungen

Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen von AARONN werden ausschließlich nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “Geschäftsbedingungen”) erbracht. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote und Kostenvoranschläge von AARONN sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend; sie enthalten lediglich eine Aufforderung an den Kunden, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.

2. Ein Vertrag kommt – unter Geltung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen – erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AARONN zustande.

3. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AARONN.

4. Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diesen Geschäftsbedingungen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeitangaben

1. Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie von AARONN schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde AARONN alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß entrichtet und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von AARONN. Die Leistungserbringung von AARONN steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.

2. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn AARONN an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von AARONN liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Maßnahmen oder Verordnungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern. AARONN wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist das Ende des betreffenden Ereignisses nicht abzusehen oder dauert es länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen von AARONN, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn AARONN die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. In diesen Fällen kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jeden Tag in Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes des Teils der Gesamtlieferung oder -leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung einzelner der zugehörigen Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die Verzugsentschädigung ist auf insgesamt maximal 50 % des Nettoauftragswertes des Teils der Gesamtlieferung oder -leistung, der wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung einzelner der zugehörigen Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, beschränkt. Der Kunde kann die Verzugsentschädigung verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen schriftlich vorbehält. Hiervon unberührt bleibt das Recht von AARONN einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde AARONN die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird AARONN während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.

3. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

4. Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen. Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung. AARONN trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Vergütungssätze von AARONN.

2. AARONN ist berechtigt, bereits vor Erbringung der Lieferungen und Leistungen, vom Kunden angemessene Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 50 % des im Einzelfall vereinbarten Auftragsvolumens anzufordern.

3. Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende Regelungen ändern, durch die AARONN verpflichtet wird, vom Kunden gekaufte Hardware- und Software- Produkte zu sammeln und zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen Entsorgungssätzen in Rechnung gestellt.

4. AARONN behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen. Sofern die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.

5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Für alle Zahlungen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an die AARONN zu leisten. Zahlungen werden stets auf die älteste noch offen stehende Forderung verrechnet.

7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist AARONN berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8. AARONN kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Sind die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann AARONN von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt AARONN unbenommen.

9. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung ohne Verschulden von AARONN, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Erzeugnisse im Eigentum von AARONN (nachfolgend zusammen “Vorbehaltsware”). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der AARONN zustehenden Saldoforderung.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von AARONN steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – kann AARONN unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung und anschließendem Rücktritt zurücknehmen und sie zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an AARONN ab.

3. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber AARONN fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von AARONN gefährdende Verfügungen zu treffen.

4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er bereits im Voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von AARONN, zur Sicherung an AARONN ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AARONN nicht gehörenden Waren verbunden oder verarbeitet und – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, erstreckt sich die Abtretung an AARONN nur auf den Teil der Forderung, der dem zwischen AARONN und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. AARONN nimmt diese Abtretungen an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an AARONN abgetretenen Forderungen treuhänderisch für AARONN im eigenen Namen einzuziehen. AARONN kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber AARONN in Verzug ist.

5. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für AARONN. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt AARONN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

6. Auf Verlangen von AARONN hat der Kunde die Abtretung den Vertragspartnern der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und AARONN alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. AARONN ist ebenfalls berechtigt, die Abtretung gegenüber diesen offen zu legen.

7. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von AARONN durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von AARONN hinzuweisen und AARONN unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.

8. Übersteigt der Wert der für AARONN bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

1. AARONN gewährleistet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, dass Liefergegenstände und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweisen.

2. Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers zählen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.

3. AARONN weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen.

4. Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 7.1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) vereinbaren wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.

5. Entsprechend Ziffer 7.2 sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Kunden überlassenen Informationsmaterial keinesfalls als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände zu verstehen.

§ 8 Gewährleistung, Untersuchungspflicht

1. Gewährleistungsrechte des Kunden im Hinblick auf Liefergegenstände setzen voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und AARONN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe schriftlich unter Beschreibung des Mangels mitteilt; verborgene Mängel müssen AARONN unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

2. Bei jeder Mängelrüge steht AARONN das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde AARONN notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. AARONN kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an AARONN auf Kosten von AARONN zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, ist er AARONN zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z. B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.

3. Soweit der Liefer- und Leistungsgegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, wird AARONN den Mangel kostenlos beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (nachfolgend zusammen “Nacherfüllung”). Von AARONN ersetzte Teile sind vom Kunden an AARONN zurückzugewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt AARONN, sofern der vom Kunden beanstandete Mangel von AARONN anerkannt wird und kein Fall von Ziffer 8.2 Satz 4 vorliegt.

4. Das Wahlrecht, ob der Mangel durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, liegt bei AARONN, sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.

5. AARONN übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, sofern die Schäden nicht von AARONN zu vertreten sind.

6. Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat AARONN sie nach § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis herabsetzen oder unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 9 (oder ggf. Ersatz seiner Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des § 284 BGB) verlangen; bei Werkverträgen ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 637 BGB ferner zur Selbstvornahme berechtigt (nachfolgend zusammen “Sekundärrechte”). Ein Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt nur in Betracht, sofern im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung erheblich ist.

7. Macht der Kunde von seinen Sekundärrechten keinen Gebrauch und verlangt er weiterhin Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3, ist er verpflichtet, AARONN jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, während derer er die Sekundärrechte nicht geltend machen darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut) fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar oder von AARONN gemäß § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert wird, stehen dem Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der Kunde ist berechtigt, beliebig häufig Fristen zur Nacherfüllung zu setzen.

8. Der Kunde wird die Fristen zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.6 und 8.7 AARONN jeweils schriftlich mitteilen.

9. Bei Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, beträgt die Verjährung der Mängelansprüche für Liefergegenstände und Werkleistungen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 479 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

10. Die Verjährungsfrist für Rückgriffs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche von Unternehmern gemäß § 478 BGB beträgt ebenfalls 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 479 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

11. Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. AARONN übernimmt insbesondere keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Hard- und/oder Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Rückgaben

Rückgaben von Lagerartikeln außerhalb einer Gewährleistungsabwicklung können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen, dabei werden 20% Kosten, mindestens jedoch EUR 20,00 für das Prüfen und Neuverpacken der Ware zum Schutze des nächsten Käufers berechnet. Artikel, die gesondert beschafft werden müssen, können nicht zurückgenommen werden.

§ 10 Haftung und  Schadensersatz

1. AARONN haftet für entstandenen Schaden insoweit, als

(a) ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

(b) der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder die sonstige Nichterfüllung einer gewährten Garantie zurückgeht, soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und der Kunde durch die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden sollte,

(c) es sich um schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, oder

(d) um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, oder

(e) um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften handelt.

2. Darüber hinaus haftet AARONN nur für solche Schäden, die aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (“Kardinalpflicht”) durch AARONN resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf € 50.000,– pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben Vertragsbeziehung (z. B. Rahmenliefervertrag) ist die Haftung auf eine maximale Höhe von insgesamt € 250.000,- pro Vertragsjahr begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

3. Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.

4. AARONN übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass AARONN geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.

5. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.

§ 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

1. Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei AARONN. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.

2. AARONN behält sich insbesondere ihre Urheberrechte an von ihr im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich vor. Entsteht durch die Leistungen von AARONN ein Urheberrecht, erhält der Kunde für die vereinbarte Vertrags- bzw. Nutzungslaufzeit ein einfaches Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Kunde ist zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.

§ 12 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen AARONN ein Geheimhaltungsinteresse haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Vertrages – vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. AARONN ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.

2. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von AARONN. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für diese Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, AARONN stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für beide Teile unser Sitz von AARONN, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sofern nicht in diesen Bedingungen oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung etwas anderes festgelegt wurde. AARONN bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

5. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

6. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Teil II

Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung

Soweit AARONN Hard- oder Software liefert oder Implementierungs- oder Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.

§ 14 Lieferungen, Gefahrübergang und Versicherung

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sollte AARONN im Auftrag des Kunden Software oder/und Menüs (Images), die der Kunde von dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen hat, auf die Hardware aufspielen, so gewährleistet der Kunde AARONN, dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit der er AARONN zur Installation beauftragt hat. Weiterhin gewährleistet er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt ist, AARONN mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen. Der Kunde stellt AARONN von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend gemacht werden. Sofern der Kunde AARONN im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass er berechtigt ist, AARONN die Nutzung einzuräumen. Der Kunde stellt AARONN von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geltend gemacht werden.

2. AARONN behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. AARONN wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird AARONN dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.

3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem Versandweg in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. AARONN behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen und -leistungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

5. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.

6. AARONN ist berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.

§ 15 Exportbeschränkungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte und alle damit verbundenen Daten den Beschränkungen des Exportverwaltungsgesetzes der USA unterliegen können sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsgesetz. Die Produkte oder mit ihnen verbundene Daten oder Programme dürfen nicht für Zwecke eingesetzt werden, die gegen diese Exportgesetze verstoßen. Die Produkte und/oder deren Bestandteile dürfen nicht ohne erforderliche Genehmigung des betreffenden Landes und der U.S. Exportverwaltungsbehörden exportiert und reexportiert werden.

§ 16 Annahmeverzug

1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist AARONN berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. AARONN ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.

2. Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist AARONN berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern und soweit es AARONN nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.

§ 17 Abnahme

Von AARONN für den Kunden erbrachte Werk- und Installationsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Unterlässt der Kunde die Abnahme aus anderen Gründen als wegen eines Mangels, gilt die Abnahme als erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme die Abnahme schriftlich verweigert. Solange AARONN die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk produktiv zu benutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.

 

Teil III

Zusätzliche Bedingungen für Wartung und Pflege

Soweit AARONN Leistungen im Rahmen von Wartung und Pflege erbringt, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für Wartung und Pflege ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.

§ 18 Umfang der Serviceleistungen

1. Die von AARONN zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen (nachfolgend “Serviceleistungen”) beziehen sich ausschließlich auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Geräte oder Systemkonfigurationen.

2. AARONN erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von AARONN, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Nach Absprache mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert werden. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt AARONN keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. AARONN nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken, diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche Dienste, wie zum Beispiel das Internet und entsprechende Leistungsanbieter. AARONN übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit oder den Inhalt solcher Fremdleistungen. Verzögerungen oder Schlechtleistungen, die auf fremde Datenbanken, Hotlines oder Informationsdienste zurückzuführen sind, begründen keine Ansprüche gegen AARONN.

4. Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte Probleme oder Serienfehler auftreten, wird AARONN einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird AARONN versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. Gleiches gilt, wenn trotz Einsatz größtmöglicher Sorgfalt und Fachkenntnis unlösbare Probleme auftreten oder ein Auftrag nicht in objektiv angemessener Qualität erbracht werden kann. Eine Haftung oder weitergehende Gewährleistung wird von AARONN insoweit nicht übernommen. Insbesondere gelten in diesen Fällen gegebenenfalls vereinbarte Servicelevelzeiten nicht.

5. Ist eine bestimmte Erfolgsquote vereinbart, wird diese von AARONN auf Wunsch des Kunden vorbehaltlich einer anderslautenden Absprache anhand aller betroffenen und erbrachten Serviceleistungen – mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz geschilderten Situationen – nach Abschluss eines Kalendermonats ermittelt, wobei allerdings der jeweils erste Monat nach Vertragsbeginn sowie – bei Einbeziehung neuer Hard- oder Software – der erste Monat nach Installation außer Betracht bleiben.

6. Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Geräte oder Systeme sind AARONN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Hard- oder Software oder ihrer Zusammensetzung, wird er AARONN unverzüglich von diesen Planungen unterrichten. Soweit die Änderungen oder Erweiterungen AARONN ihre Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen, ist AARONN nicht länger zur Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird AARONN im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein Angebot für die Wartung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung im Hinblick auf die Wartung des veränderten oder erweiterten Systems zustande, hat dies zwischenzeitlich bis zu einer vertraglichen Klärung oder Beendigung auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.

7. AARONN erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste der autorisierten Ansprechpartner.

8. Der Kunde muss bei einem Releasewechsel über die betreffenden Lizenzrechte für die zu installierende Software verfügen bzw. diese erwerben.

§ 19 Servicezeiten

1. Serviceleistungen erbringt AARONN grundsätzlich montags bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen (nachfolgend “Servicebereitschaftszeit”). Weitergehende Servicebereitschaftszeiten können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein oder für Einzelfälle vereinbart werden.

2. Von AARONN gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten. Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von AARONN einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden Servicebereitschaftszeit eingegangen. Liegt das Ende der Servicelevelzeit außerhalb der Servicebereitschaftszeit, wird die Servicelevelzeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

3. Kann AARONN die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist AARONN berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeit nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen, z. B. ein vergleichbares Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

4. Verlangt der Kunde Serviceleistungen über die vereinbarten Serviceleistungen oder Termine hinaus, wird AARONN sich im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, diese zusätzlichen Serviceleistungen zu erbringen. Zusätzliche Serviceleistungen sind nach den allgemein gültigen Vergütungssätzen von AARONN zu vergüten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Servicelevelzeiten gelten für zusätzliche Serviceleistungen nicht.

5. Für das Einspielen von neuer Software im Serviceumfeld müssen grundsätzlich gesonderte Termine mit AARONN vereinbart werden.

Teil IV

Zusätzliche Bedingungen für Beratungsleistungen

Soweit AARONN Beratungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen für Beratungsleistungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.

§ 20 Fachgerechte Leistungserbringung

AARONN erbringt Beratungsleistungen in fachgerechter Weise durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter. Bei Schlechtleistung kann AARONN die entsprechende Dienstleistung erneut vornehmen. Hinsichtlich der Unterstützung bei vom Kunden geleiteten Projekten übernimmt AARONN keine Gewähr.